BFH vom 06.10.1977
V R 50/74
Normen:
AO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1967) § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 90
BStBl II 1978, 241

BFH - 06.10.1977 (V R 50/74) - DRsp Nr. 1997/13676

BFH, vom 06.10.1977 - Aktenzeichen V R 50/74

DRsp Nr. 1997/13676

»Veräußert ein Unternehmer im Laufe eines Voranmeldungszeitraumes sein Unternehmen, so ist er Schuldner der bis zum Zeitpunkt der Veräußerung bewirkten Umsätze einschließlich der aus der Geschäftsveräußerung resultierenden Umsätze mit der Folge, daß der Erwerber des Unternehmens für die Umsatzsteuer, die in bezug auf die vorbezeichneten Umsätze verwirkt worden ist, gemäß AO § 116 Abs. 1 Ziff. 1 als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann.«

Normenkette:

AO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1967) § 13 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb aufgrund Kaufvertrags vom 23. Februar 1969 von der Alleininhaberin einer chemischen Reinigungsanstalt die gesamten Maschinen zum Preis von 40.000 DM zuzüglich 4.400 DM Umsatzsteuer. Der Verkauf erfolgte frei von Schulden und Lasten. Die Verkäuferin hatte für die Überleitung des Mietvertrages hinsichtlich der Betriebsräume Sorge zu tragen. Der Kläger und dessen Nachfolger waren berechtigt, den Betrieb unter dem bisherigen Namen weiterzuführen. Die Übergabe der Maschinen erfolgte Ende Februar. Der Kaufpreis wurde im März 1969 entrichtet. Unmittelbar nach dem Erwerb der Gegenstände hat der Kläger diese an einen Dritten zu demselben Preis übertragen, zu dem er sie erworben hatte.