BFH vom 07.05.1981
V R 126/75
Normen:
AbsichG § 2 Abs. 4; UStG (1967) § 14 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 127
BStBl II 1981, 547

BFH - 07.05.1981 (V R 126/75) - DRsp Nr. 1997/14938

BFH, vom 07.05.1981 - Aktenzeichen V R 126/75

DRsp Nr. 1997/14938

»1. Die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 3 - zweite Alternative - UStG 1967 wegen nichtberechtigten gesonderten Ausweises von Umsatzsteuer treffen den Nichtunternehmer und den Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG 1967; die Fälle des gesonderten Steuerausweises bei nichtsteuerbaren und steuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen fallen unter § 14 Abs. 2 UStG 1967. 2. Der unter Verstoß gegen § 2 AbsichG erfolgte gesonderte Ausweis von Sonderumsatzsteuer wird von § 14 Abs. 3 - zweite Alternative - UStG 1967 nicht erfaßt.«

Normenkette:

AbsichG § 2 Abs. 4; UStG (1967) § 14 Abs. 2, Abs. 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Metallwarenfabrik, führte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. Oktober 1969 Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) aus, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Absicherungsgesetzes (AbsichG) der Sonderumsatzsteuer unterlagen. Den ausländischen Abnehmern wurden Rechnungen erteilt, in denen die Sonderumsatzsteuer in Höhe von 13.208,22 DM gesondert ausgewiesen und als "Mehrwertsteuer" bezeichnet worden war.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahre 1971 vertrat der Prüfer die Auffassung, die Klägerin schulde die so gesondert ausgewiesene Sonderumsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 3 UStG 1967.