BFH vom 07.08.1975
V R 43/71
Normen:
UStG (1951) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 113
BStBl II 1976, 57

BFH - 07.08.1975 (V R 43/71) - DRsp Nr. 1997/12656

BFH, vom 07.08.1975 - Aktenzeichen V R 43/71

DRsp Nr. 1997/12656

»Die sich über mehrere Jahre erstreckende Verwaltungs-Testamentsvollstreckung ist in der Regel eine unternehmerische Tätigkeit.«

Normenkette:

UStG (1951) § 2 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Bankdirektor. Er hatte im Veranlagungszeitraum 1967 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Außerdem übt er seit dem Jahre 1964 eine Testamentsvollstreckung aus, die nach dem sie anordnenden Testament bis zum Jahre 1982 andauern soll. Das Nachlaßvermögen betrug lt Erbschaftsteuererklärung bei Eintritt des Erbfalles rd 10 Mio DM. Der Kläger hat - nach seinen Angaben - die für den Fortbestand und die Verwaltung des Firmenvermögens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Interessen der Kinder des Erblassers aus ihren Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften wahrzunehmen. Aus dieser Tätigkeit fließen ihm als Vergütung jährlich 25.000 DM zu. Im Jahre 1967 vereinnahmte er die Vergütung für zwei Jahre (= 50.000 DM).