BFH vom 07.12.1988
X R 15/87
Normen:
AO § 176 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 (nunmehr Abs. 7); UStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1989, 421

BFH - 07.12.1988 (X R 15/87) - DRsp Nr. 1997/16341

BFH, vom 07.12.1988 - Aktenzeichen X R 15/87

DRsp Nr. 1997/16341

»1. Die Rechtsprechung hat sich nur dann i.S. des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 geändert, wenn ein im wesentlichen gleichgelagerter Fall anders entschieden wurde als bisher. 2. Fahrtkosten zwischen einer Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer und einer auswärtigen Betriebsstätte sind in der Regel nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur beschränkt abziehbar. 3. Der nicht abziehbare Teil eines solchen Aufwands ist umsatzsteuerrechtlich als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 c Satz 1 UStG anzusehen.«

Normenkette:

AO § 176 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 (nunmehr Abs. 7); UStG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, bewohnten eine Mietwohnung in A. Ende 1979 bezogen sie ein der Klägerin gehörendes Zweifamilienhaus in B, für das erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt und gewährt wurden.

Seit 1971 betreibt der Kläger in C eine Lichtpaus-/Fotokopieranstalt und Kleindruckerei. Gemeldet ist der Gewerbebetrieb unter der jeweiligen Wohnanschrift des Klägers ("Sitz der Geschäftsleitung").

In der Mietwohnung hatte der Kläger einen von zwei Kellerräumen, im Zweifamilienhaus die im Souterrain gelegene Einliegerwohnung (mit eigenem Zugang) als Arbeitszimmer hergerichtet.