BFH vom 08.02.1972
VIII R 41/66
Fundstellen:
BFHE 104, 502
BStBl II 1972, 442

BFH - 08.02.1972 (VIII R 41/66) - DRsp Nr. 1997/10977

BFH, vom 08.02.1972 - Aktenzeichen VIII R 41/66

DRsp Nr. 1997/10977

»1. Als Empfänger einer Betriebsausgabe im Sinne von § 205a Abs. 2 AO ist derjenige anzusehen, der in den Genuß des in der Betriebsausgabe enthaltenen wirtschaftlichen Wertes gelangt. 2. Bedient sich der Steuerpflichtige bei der Ausgabe einer Hilfsperson, so kann nicht schon diese als Empfänger der Betriebsausgabe betrachtet werden, wenn sie den ihr zur Weitergabe anvertrauten Wert entsprechend den Vereinbarungen mit dem Steuerpflichtigen an einen Dritten weiterleitet, insbesondere dem ihm aufgetragenen Zweck zuführt. 3. Die Annahme eines durchlaufenden Postens bei der Hilfsperson setzt bei Schmiergeldübermittlungen unter Verweigerung der Empfängerangabe nicht Feststellungen in dem Umfange voraus, den die Rechtsprechung insbesondere in Umsatzsteuer- und Lohnsteuersachen verlangt, da die auf die jeweiligen Sachverhalte anzuwendenden Beurteilungsgrundsätze wesensverschieden sind.«

I. Streitig ist, ob der Steuerpflichtige (Kläger und Revisionskläger) Beträge, die er an Handelsvertreter zwecks Weiterleitung an Angehörige fremder Werke zur Erlangung von Reparaturaufträgen gegeben hat und welche die Vertreter entsprechend restlos verausgabt haben, wegen fehlender genauer Bezeichnung der Empfänger gemäß § 205a (AO) als Betriebsausgaben nicht absetzen kann.