I. Die Klägerinnen werden seit dem Besteuerungszeitraum 1968 von dem Finanzamt (Beklagter) als Unternehmereinheit zwischen der W. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und der W. GmbH & Co Kommanditgesellschaft (Kommanditgesellschaft) behandelt, weil seit diesem Zeitpunkt an beiden Gesellschaften gleiche Beteiligungsverhältnisse bestehen und einheitliche Willensbildung gegeben ist sowie ein Verhältnis der Nebenordnung bejaht wurde.
An der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Frau W. (Gesellschafterin W.) und ihre Tochter, Frau S. (Gesellschafterin S.), mit 60vH bzw 40vH beteiligt. An der Kommanditgesellschaft sind neben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beide Gesellschafterinnen im gleichen Verhältnis als Kommanditistinnen beteiligt.
Das Finanzamt hat die beiden Gesellschafterinnen als die hinter der Unternehmereinheit stehende Personengruppe und damit als Unternehmer beurteilt.
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