BFH vom 08.05.1974
II 133/65
Fundstellen:
BFHE 112, 299
BStBl II 1974, 470

BFH - 08.05.1974 (II 133/65) - DRsp Nr. 1997/12001

BFH, vom 08.05.1974 - Aktenzeichen II 133/65

DRsp Nr. 1997/12001

»Regelmäßiger Steuermaßstab der Börsenumsatzsteuer ist der vereinbarte Preis. Aus diesem ist die Steuer auch dann zu errechnen, wenn neben einem Barpreis noch andere Leistungen vereinbart werden (Abweichung von BFHE 66, 530).«

I. Die Klägerin hat am 15. März 1960 einen Stammanteil von 366.000 DM an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekauft. Dieser war abgespalten aus dem Stammanteil von 720.000 DM des Verkäufers. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 800.000 DM. Vereinbart war ein barer Kaufpreis von 2.700.000 DM zuzüglich 7 1/2 v.H. Zinsen ab 1. Januar 1960; er war zum 31. März 1960 fällig. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin zu bewirken, daß die Gesellschaft ihren Grundbesitz an den Verkäufer übereigne; dieser sollte die auf dem Grundbesitz lastenden Hypotheken und Grundschulden in Höhe von 1.179.785,73 DM übernehmen. Dazu ist in dem notariell beurkundeten Vertrag gesagt, daß "der Wert der ... zu übereignenden Grundstücke ... bei der Festsetzung des Kaufpreises, der ... für di Geschäftsanteile ... zu zahlen ist, bereits berücksichtigt" sei. Den Wert dieser Leistung der Klägerin gaben die Vertragschließenden mit 1.000.000 DM an, "gleichviel, welche Werte für diese Grundstücke auch immer festgestellt werden".