I. Die Klägerin hat am 15. März 1960 einen Stammanteil von 366.000 DM an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekauft. Dieser war abgespalten aus dem Stammanteil von 720.000 DM des Verkäufers. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 800.000 DM. Vereinbart war ein barer Kaufpreis von 2.700.000 DM zuzüglich 7 1/2 v.H. Zinsen ab 1. Januar 1960; er war zum 31. März 1960 fällig. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin zu bewirken, daß die Gesellschaft ihren Grundbesitz an den Verkäufer übereigne; dieser sollte die auf dem Grundbesitz lastenden Hypotheken und Grundschulden in Höhe von 1.179.785,73 DM übernehmen. Dazu ist in dem notariell beurkundeten Vertrag gesagt, daß "der Wert der ... zu übereignenden Grundstücke ... bei der Festsetzung des Kaufpreises, der ... für di Geschäftsanteile ... zu zahlen ist, bereits berücksichtigt" sei. Den Wert dieser Leistung der Klägerin gaben die Vertragschließenden mit 1.000.000 DM an, "gleichviel, welche Werte für diese Grundstücke auch immer festgestellt werden".
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