I. Der Kläger betreibt einen Einzelhandel sowie die Vermittlung von Krediten und Versicherungen. Er hat mit zwei Geldinstituten, der X-Bank und der Y-Bank, Rahmenvereinbarungen getroffen, wonach die Banken sich bereit erklären, den vom Kläger vermittelten Kunden Kredite zu gewähren. Für die Vermittlung dieser Kredite verlangt der Kläger von dem jeweiligen Kunden eine Kreditbeschaffungsgebühr von 5 v.H. der Kreditsumme.
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