BFH vom 08.05.1980
V R 126/76
Normen:
UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 109
BStBl II 1980, 618

BFH - 08.05.1980 (V R 126/76) - DRsp Nr. 1997/14608

BFH, vom 08.05.1980 - Aktenzeichen V R 126/76

DRsp Nr. 1997/14608

»Vereinbart eine Bank mit einem Kreditvermittler, daß dieser in die Kreditanträge der Kreditkunden einen höheren Zinssatz einsetzen darf, als sie ohne die Einschaltung eines Kreditvermittlers verlangen würde (sog. Packing), ist die Zinsdifferenz das Entgelt für eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung des Kreditvermittlers gegenüber der Bank. Dies gilt auch dann, wenn die Bank diese Beträge dem Vermittler zunächst auf einem Sperrkonto gutbringt, bei etwaigen Forderungsausfällen jedoch auf das Guthaben zurückgreift.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8 ;

I. Der Kläger betreibt einen Einzelhandel sowie die Vermittlung von Krediten und Versicherungen. Er hat mit zwei Geldinstituten, der X-Bank und der Y-Bank, Rahmenvereinbarungen getroffen, wonach die Banken sich bereit erklären, den vom Kläger vermittelten Kunden Kredite zu gewähren. Für die Vermittlung dieser Kredite verlangt der Kläger von dem jeweiligen Kunden eine Kreditbeschaffungsgebühr von 5 v.H. der Kreditsumme.