BFH vom 08.10.1982
III R 125/79
Normen:
BewG (1965) § 95, § 103 Abs. 1 ; UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 189
BStBl II 1983, 168

BFH - 08.10.1982 (III R 125/79) - DRsp Nr. 1997/15489

BFH, vom 08.10.1982 - Aktenzeichen III R 125/79

DRsp Nr. 1997/15489

»Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens stellt die erst nach dem Bewertungsstichtag mit dem Kaufpreis in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung keine wirtschaftliche Last dar. Sie kann daher am Bewertungsstichtag nicht als Betriebsschuld abgezogen werden.«

Normenkette:

BewG (1965) § 95, § 103 Abs. 1 ; UStG (1967) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe der im Jahre 1975 verstorbenen Frau B. Diese hatte zum 1. Januar 1970 ihre als Einzelunternehmen betriebene ...fabrik in eine gemeinsam errichtete Offene Handelsgesellschaft (OHG) eingebracht, an der Frau B zu 5/6 und der Kläger zu 1/6 beteiligt waren. Der Kaufpreis wurde durch Gewährung der Gesellschaftsrechte am 1. Januar 1970 abgegolten. Die durch die Betriebsveräußerung ausgelöste Umsatzsteuer in Höhe von 60.996 DM wurde der OHG erst im August 1973 -aus Anlaß einer Betriebsprüfung- von dem Einzelunternehmen in Rechnung gestellt.