BFH vom 08.10.1991
VII S 39/91
Normen:
AO §§ 71, 370 ;
Fundstellen:
DRsp III(380)253a-c
wistra 1992, 151

BFH - 08.10.1991 (VII S 39/91) - DRsp Nr. 1994/6968

BFH, vom 08.10.1991 - Aktenzeichen VII S 39/91

DRsp Nr. 1994/6968

»1. Ist die Klage eines wegen Steuerhinterziehung gem. §§ 34, 69, 71, 370 AO in Anspruch genommenen Haftungsschuldners (Geschäftsführer einer GmbH) gegen den Haftungsbescheid vom Finanzgericht abgewiesen worden und ist die dagegen eingelegte Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, so ist der Bundesfinanzhof als Gericht der Hauptsache gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO anzusehen, wenn das Finanzamt den bei ihm nach Zulassung der Revision gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids abgelehnt hat. 2. Hat ein Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, im Jahr vor der Konkurseröffnung sich der Steuerhinterziehung wegen nicht vorangemeldeter und entrichteter Umsatzsteuer schuldig gemacht und wird er deswegen vom Finanzamt durch Haftungsbescheid gem. §§ 34, 69, 71, 370 AO zur Zahlung des Gesamtbetrages der verkürzten Steuern in Anspruch genommen, ohne daß dabei der vom BFH zu § 69 AO entwickelte Grundsatz der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer nach Maßgabe der vorhandenen Mittel beachtet wird, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides.