I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte - die C. KG - war Inhaberin eines Geschäftsanteils der B. GmbH. Am 22. Dezember 1972 wurde der Geschäftsanteil in sieben "Teilgeschäftsanteile" zerlegt und diese "Teilgeschäftsanteile" von der C. KG auf ihre Gesellschafter übertragen.
Die in der notariellen Urkunde vorgesehene Verrechnung des "Übernahmepreises für die Teilgeschäftsanteile" geschah in der Weise, daß das jeweilige "Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters um den Nennwert des übernommenen GmbH-Anteils vermindert worden ist".
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