BFH vom 09.03.1978
V R 90/74
Normen:
UStG (1951) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 212
BStBl II 1978, 486

BFH - 09.03.1978 (V R 90/74) - DRsp Nr. 1997/13807

BFH, vom 09.03.1978 - Aktenzeichen V R 90/74

DRsp Nr. 1997/13807

»War die seit dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages bestehende Gründergesellschaft einer später in das Handelsregister eingetragenen GmbH nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert, so besteht die Organschaft zwischen der GmbH und dem Unternehmen bereits für die Zeit vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister (vgl. auch BGH-Urteil vom 24.10.1968 II ZR 216/66, BB 1969, 153).«

Normenkette:

UStG (1951) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - seit dem 1. Januar 1972 eine OHG, die durch Umwandlung einer GmbH entstanden ist - wurde als GmbH mit notariellem Vertrag vom 21. März 1967 gegründet. Sie übernahm in diesem Vertrag die sämtlichen Aktiven und Passiven der von ihren Gründern bis dahin betriebenen J. OHG mit Ausnahme der Grundstücke. Die Grundstücke und bestimmte Betriebsvorrichtungen, vermittels derer der Lebensmittelgroßhandel von der GmbH vom 1. Januar 1967 ab betrieben wurde, mietete sie von der nunmehr als Besitzgesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) fortbestehenden früheren J. OHG.