BFH vom 09.04.1970
V R 111/66
Normen:
GmbHG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 79
BStBl II 1970, 507

BFH - 09.04.1970 (V R 111/66) - DRsp Nr. 1997/10096

BFH, vom 09.04.1970 - Aktenzeichen V R 111/66

DRsp Nr. 1997/10096

»1. Eine Unternehmereinheit ist bei abweichenden Beteiligungsverhältnissen in Hinblick auf die Abrundungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nur dann anzuerkennen, wenn eine volle Angleichung bei keiner Gliedgesellschaft möglich ist und im übrigen die Abweichung so gering wie möglich gehalten wird. 2. Macht eine Gesellschaft Unternehmereinheit zu einer anderen Gesellschaft geltend, ist Streitwert die gesamte gegen sie festgesetzte Umsatzsteuer.«

Normenkette:

GmbHG § 5 Abs. 3 ;

I. Streitig ist, ob zwischen der Steuerpflichtigen (Klägerin und Revisionsklägerin), einer GmbH, und der LL-GmbH steuerbare Umsätze stattgefunden haben oder ob zwischen diesen Firmen eine Unternehmereinheit bestanden hat.

Zu Beginn der Währungsreform waren die Anteile wie folgt verteilt:

Stammkapital 100.000 RM 410.000 RM

J 52.000 RM (52 %) 210.000 RM (51,2 %)

K 24.000 RM (24 %) 100.000 RM (21,4 %)

H 24.000 RM (24 %) 100.000 RM (21,4 %).