I. Streitig ist, ob zwischen der Steuerpflichtigen (Klägerin und Revisionsklägerin), einer GmbH, und der LL-GmbH steuerbare Umsätze stattgefunden haben oder ob zwischen diesen Firmen eine Unternehmereinheit bestanden hat.
Zu Beginn der Währungsreform waren die Anteile wie folgt verteilt:
Stammkapital 100.000 RM 410.000 RM
J 52.000 RM (52 %) 210.000 RM (51,2 %)
K 24.000 RM (24 %) 100.000 RM (21,4 %)
H 24.000 RM (24 %) 100.000 RM (21,4 %).
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