I. Streitig ist, ob die Jahresbeiträge, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahre 1967 von ihren Mitgliedern erhoben hat, als Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu beurteilen sind. Der Verein (die Klägerin) verfolgte nach § 2 der im Jahre 1967 geltenden Satzung folgende Zwecke: "I. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen; II. Die Interessenvertretung seiner Mitglieder in allen Lohnsteuerfragen, um jedem Arbeitnehmer den Rechtsanspruch auf die jährliche Lohnsteuererstattung zu sichern". Die Mitglieder der Klägerin hatten nach § 5 dieser Satzung einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 25 DM zu leisten.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|