BFH vom 09.05.1974
V R 128/71
Normen:
UStG (1951) § 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 430
BStBl II 1974, 530

BFH - 09.05.1974 (V R 128/71) - DRsp Nr. 1997/12045

BFH, vom 09.05.1974 - Aktenzeichen V R 128/71

DRsp Nr. 1997/12045

»Beitragszahlungen, die Mitglieder einer Interessenvereinigung der Lohnsteuerzahler erbringen, um deren in der Satzung vorgesehene Hilfe in Lohnsteuersachen in Anspruch nehmen zu können, sind Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen dieser Vereinigung.«

Normenkette:

UStG (1951) § 1 Nr. 1 ;

I. Streitig ist, ob die Jahresbeiträge, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahre 1967 von ihren Mitgliedern erhoben hat, als Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu beurteilen sind. Der Verein (die Klägerin) verfolgte nach § 2 der im Jahre 1967 geltenden Satzung folgende Zwecke: "I. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen; II. Die Interessenvertretung seiner Mitglieder in allen Lohnsteuerfragen, um jedem Arbeitnehmer den Rechtsanspruch auf die jährliche Lohnsteuererstattung zu sichern". Die Mitglieder der Klägerin hatten nach § 5 dieser Satzung einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 25 DM zu leisten.