BFH vom 09.08.1973
V R 13/73
Fundstellen:
BFHE 110, 147
BStBl II 1973, 833

BFH - 09.08.1973 (V R 13/73) - DRsp Nr. 1997/11718

BFH, vom 09.08.1973 - Aktenzeichen V R 13/73

DRsp Nr. 1997/11718

»Selbstverbrauchsteuerpflicht (§ 30 UStG 1967) einer Personengesellschaft entsteht nicht, wenn deren Gesellschafter ein ihm - ganz oder teilweise - gehörendes Grundstück der Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung überläßt.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) mit den Gesellschaftern A sen. und A jun., betreibt eine Schuhreparaturwerkstatt und einen Schuhwareneinzelhandel. Die Geschäftsräume des Unternehmens befinden sich auf einem Grundstück, dessen Eigentümer je zur Hälfte die Eheleute A sen. sind. Das auf dem Grundstück im Jahre 1968 errichtete Gebäude enthält neben den von der Klägerin genutzten Geschäftsräume weitere - an Dritte vermietete - Geschäftsräume und 12 Wohnungen, von denen 10 vermietet und die restlichen zwei von den Familien A sen. und A jun. bewohnt werden. Die Klägerin zahlt für die von ihr genutzten Geschäftsräume keine Miete, trägt aber von den Ausgaben für den Schuldendienst und die Unterhaltungskosten des Gebäudes einen Anteil von 11,6 v.H. .