I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb die Binnenschiffahrt mit den Motorgüterschiffen X und Y. Nach einer Havarie der X wurde das Vorderschiff der X verschrottet. Das Hinterschiff mit Motor der X wurde benutzt, um das stark reparaturbedürftige komplette Hinterschiff der Y zu ersetzen. Das ursprüngliche Hinterschiff der Y wurde ebenfalls verschrottet. Die X wurde im Binnenschiffahrtsregister gelöscht. Die Y wurde nicht als abgewrackt behandelt und im Binnenschiffsregister auf den Namen Z umgeschrieben.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) behandelte das Schiff Z als ein neues Wirtschaftsgut und unterwarf dessen Zuführung zur Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen durch Berichtigungsveranlagung vom 18. April 1973 der Umsatzsteuer auf den Selbstverbrauch zum Steuersatz von 7 v.H. . Bei Errechnung der Bemessungsgrundlage ließ das FA die Restwerte der beim Zusammenbau verwendeten alten Schiffsteile der X und Y außer Betracht und berechnete die Umsatzsteuer lediglich von den Umbaukosten von ...DM.
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