BFH vom 09.08.1974
V R 79/74
Normen:
UStG (1967) § 30 (a.F.);
Fundstellen:
BFHE 113, 261
BStBl II 1974, 760

BFH - 09.08.1974 (V R 79/74) - DRsp Nr. 1997/12176

BFH, vom 09.08.1974 - Aktenzeichen V R 79/74

DRsp Nr. 1997/12176

»Ein aus dem noch brauchbaren Vorderteil eines Schiffes und dem noch brauchbaren Hinterteil eines zweiten Schiffes zusammengebautes Schiff ist ein neues (selbständiges) Wirtschaftsgut i.S. des § 30 a.F. UStG 1967.«

Normenkette:

UStG (1967) § 30 (a.F.);

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb die Binnenschiffahrt mit den Motorgüterschiffen X und Y. Nach einer Havarie der X wurde das Vorderschiff der X verschrottet. Das Hinterschiff mit Motor der X wurde benutzt, um das stark reparaturbedürftige komplette Hinterschiff der Y zu ersetzen. Das ursprüngliche Hinterschiff der Y wurde ebenfalls verschrottet. Die X wurde im Binnenschiffahrtsregister gelöscht. Die Y wurde nicht als abgewrackt behandelt und im Binnenschiffsregister auf den Namen Z umgeschrieben.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) behandelte das Schiff Z als ein neues Wirtschaftsgut und unterwarf dessen Zuführung zur Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen durch Berichtigungsveranlagung vom 18. April 1973 der Umsatzsteuer auf den Selbstverbrauch zum Steuersatz von 7 v.H. . Bei Errechnung der Bemessungsgrundlage ließ das FA die Restwerte der beim Zusammenbau verwendeten alten Schiffsteile der X und Y außer Betracht und berechnete die Umsatzsteuer lediglich von den Umbaukosten von ...DM.