BFH vom 09.11.1976
VII B 69/74
Normen:
BRAGO § 25 ; FGO § 139, § 155 ; UStG § 1, § 13 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 120, 333
BStBl II 1977, 82

BFH - 09.11.1976 (VII B 69/74) - DRsp Nr. 1997/13112

BFH, vom 09.11.1976 - Aktenzeichen VII B 69/74

DRsp Nr. 1997/13112

»Zu den Gebühren und Auslagen, die einem in eigener Sache vor dem Finanzgericht auftretenden Rechtsanwalt gemäß ZPO § 91 Abs. 2 S. 4 zu erstatten«

Normenkette:

BRAGO § 25 ; FGO § 139, § 155 ; UStG § 1, § 13 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4;

I. In einem zwischen den Beteiligten anhängigen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer legte das Hessische Finanzgericht (FG) nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens zu 98 % dem Kostenschuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) auf. Der Kostengläubiger und Beschwerdeführer (Kostengläubiger), ein Rechtsanwalt, hatte den Rechtsstreit in eigener Sache geführt. Der Urkundsbeamte des Gerichts setzte die dem Kostengläubiger zu erstattenden Aufwendungen fest. Dieser Betrag enthielt ua Umsatzsteuer. Mit seiner Erinnerung machte das FA geltend, daß der in eigener Sache tätige Kostengläubiger keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer habe, da seine Tätigkeit nicht umsatzsteuerbar sei.