BFH vom 09.12.1971
V R 84/71
Fundstellen:
BFHE 104, 150
BStBl II 1972, 203

BFH - 09.12.1971 (V R 84/71) - DRsp Nr. 1997/10846

BFH, vom 09.12.1971 - Aktenzeichen V R 84/71

DRsp Nr. 1997/10846

»Eine innerhalb einer Großwohnanlage vom Vermieter vertraglich übernommene Balkonbepflanzung gegen Kostenumlage ist als übliche Nebenleistung zur Wohnungsvermietung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG 1951 von der Umsatzsteuer befreit.«

I. Streitig ist, ob eine innerhalb einer Großwohnanlage vom Vermieter vertraglich übernommene Balkonbepflanzung gegen Kostenumlage als übliche Nebenleistung zur Wohnungsvermietung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG 1951 von der Umsatzsteuer befreit ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist eine gemeinnützige Baugenossenschaft in der Rechtsform einer eGmbH. Im Rahmen der Vergabe von Wohnungen an ihre Mitglieder müssen sich in zwei Großwohnanlagen mit insgesamt 750 Wohnungen alle Mieter verpflichten, eine entgeltliche Balkonbepflanzung durch die Steuerpflichtige zu dulden. Die Balkonkästen werden bei Bezug der Wohnung von der Steuerpflichtigen gestellt und gehören zur Ausstattung einer Wohnung. Die Steuerpflichtige läßt die Balkonbepflanzung durch ein Gartenbauunternehmen vornehmen und erhebt von ihren Mietern eine einheitliche Umlage, über die am Jahresende im einzelnen abgerechnet wird. Als Kosten berechnet die Steuerpflichtige lediglich die Rechnungsbeträge des Gartenbauunternehmens zusätzlich der bisher vom Beklagten (Finanzamt - FA -) dafür geforderten Umsatzsteuer.