»1. Zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zur Erlangung des Vorsteuerabzugs (vgl. BFH-Rechtsprechung): Eine Abrechnung über hergestelltes Mauerwerk ist bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1980 nicht dazu geeignet, die in der Überlassung eines Kranführers bestehende Leistung zu identifizieren (Hier: AdV-Verfahren).2. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. auch die BFH-Urteile vom 24. September 1987 - V R 50/85 -, BFHE 153, 66, BStBl II 1988, 688, und - V R 125/86 -, BFHE 153, 77 BStBl II 1988, 694. Eine Abrechnung über hergestelltes Mauerwerk genügt diesen Anforderungen nicht, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung in der Überlassung eines Kranführers bestand.3. Aus einem unzureichenden Abrechnungspapier kann der Vorsteuerabzug auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung mit Hilfe anderer Nachweismittel festgestellt werden konnte.«
Normenkette:
UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 ;
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