BFH vom 10.02.1972
V R 119/68
Fundstellen:
BFHE 105, 75
BStBl II 1972, 403

BFH - 10.02.1972 (V R 119/68) - DRsp Nr. 1997/10959

BFH, vom 10.02.1972 - Aktenzeichen V R 119/68

DRsp Nr. 1997/10959

»Entschädigungen, die als Folgewirkung einer Enteignung nach § 96 BBauG gezahlt werden, sind kein Schadenersatz und daher umsatzsteuerbar.«

I. Streitig ist die Umsatzsteuerpflicht einer "Gewerbeentschädigung" und einer "Inventarentschädigung", die nach der Enteignung eines Grundstücks mit einer Gastwirtschaft gezahlt worden sind.

Die Kläger (Steuerpflichtigen) betrieben zusammen mit ihrer Mutter, der verstorbenen Frau M, in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden "Gesellschaft") eine Gaststätte. Das Grundstück, auf dem die Gaststätte betrieben wurde, gehörte Frau M. Durch Beschluß des Amtsgerichts wurde das Grundstück im Jahre 1961 enteignet. Als Entschädigung zahlte die Stadtgemeinde - unabhängig von der Entschädigung für das Grundstück - an die Gesellschaft eine "Gewerbeentschädigung" von 104.375 DM und eine "Inventarentschädigung" von 8.159 DM, zusammen 112.534 DM. Die Steuerpflichtigen halten diesen Betrag für echten Schadensersatz und den Vorgang deshalb für nicht steuerbar; das Finanzamt (FA) unterwarf ihn der Umsatzsteuer.

Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) den Betrag von 112.534 DM von der Umsatzsteuer freigestellt und die Umsatzsteuer für das Jahr 1962 entsprechend dem Antrag der Kläger unter Abänderung des Steuerbescheides auf 4.981,35 DM festgesetzt.

Es hat ausgeführt: