BFH vom 10.03.1983
V B 46/80
Normen:
BGB § 397, § 398, § 364 ; UStG (1967) § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 107
BStBl II 1983, 389

BFH - 10.03.1983 (V B 46/80) - DRsp Nr. 1997/15587

BFH, vom 10.03.1983 - Aktenzeichen V B 46/80

DRsp Nr. 1997/15587

»Sichert der Gläubiger dem Schuldner vertraglich zu, er werde seine Forderung nur noch im Umfang eines festgelegten Nachbesserungsfalles geltend machen, tritt wegen vereinbarten Einforderungsverzichts des Gläubigers (pactum de non petendo) Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 UStG 1967 ein.«

Normenkette:

BGB § 397, § 398, § 364 ; UStG (1967) § 17 ;

I. Die Antragstellerin, eine im Brennstoffhandel tätige offene Handelsgesellschaft, geriet im Jahre 1977 in Zahlungsschwierigkeiten, da das zuständige Hauptzollamt wegen einer noch streitbefangenen Mineralölsteuerforderung von 630.000 DM sämtliche Bankkonten und Kundenforderungen gepfändet hatte. Der Geschäftsbetrieb wurde zum 31. März 1977 vorläufig eingestellt und das Anlagevermögen veräußert. Am 27. Juni 1978 traf der Hauptgläubiger der Antragstellerin mit dieser und ihren beiden persönlich haftenden Gesellschaftern eine Vereinbarung, welche die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit der Antragstellerin zum Ziele hatte. Diese Vereinbarung hat folgenden Inhalt: 1. Zur Tilgung der gegenüber dem vorgenannten Gläubiger bestehenden Schuld von insgesamt 495.163,63 DM zahlt die Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen 200.000 DM.