BFH vom 10.05.1973
V R 145/72
Fundstellen:
BFHE 109, 395
BStBl II 1973, 647

BFH - 10.05.1973 (V R 145/72) - DRsp Nr. 1997/11605

BFH, vom 10.05.1973 - Aktenzeichen V R 145/72

DRsp Nr. 1997/11605

»Wer in einer Rechnung für eine Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Steuer nicht schuldet, weil seine Leistungen gem. § 4 Nr. 19a UStG 1967 von der Umsatzsteuer befreit sind, wird nach § 14 Abs. 3 UStG 1967 (2. Alternative) zum Schuldner dieses Betrages.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der sich als Rechtsanwalt betätigt, ist blind. Seine Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung nach dem UStG 1967. Für seine Umsätze im Jahre 1969 in Höhe der von ihm erteilten Honorarabrechnung von ...DM hat er Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 19a UStG 1967 in Anspruch genommen und erhalten. Eine Erklärung, daß er gemäß § 9 UStG 1967 auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19a UStG 1967 verzichte, hat er nicht abgegeben. Obgleich seine Umsätze in vollem Umfang steuerfrei waren, hat er in dem genannten Zeitraum in seinen Honorarabrechnungen ...DM als Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat daraufhin durch Steuerbescheid vom 23. April 1971 die Umsatzsteuer 1969 gemäß § 14 Abs. 2 UStG 1967 auf ...DM festgesetzt.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hielt die Steuerfestsetzung gemäß § 14 Abs. 3 UStG 1967 für Rechtens.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision, zu deren Begründung der Kläger im wesentlichen folgendes ausführt: