BFH vom 10.09.1974
VII B 60/73
Normen:
FGO § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 407
BStBl II 1975, 196

BFH - 10.09.1974 (VII B 60/73) - DRsp Nr. 1997/12303

BFH, vom 10.09.1974 - Aktenzeichen VII B 60/73

DRsp Nr. 1997/12303

»Ist ein Steuerbescheid auch wegen der Einfuhrumsatzsteuer angefochten worden, so umfaßt der Wert des Streitgegenstands den Einfuhrumsatzsteuerbetrag auch dann, wenn der Steuerpflichtige zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.«

Normenkette:

FGO § 140 Abs. 3 ;

I. Die Kostengläubigerin und Beschwerdegegnerin (Beschwerdegegnerin) hatte durch Klage begehrt, den Steuerbescheid des Zollamtes (ZA) aufzuheben. Durch diesen Bescheid hatte das ZA Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gefordert. Das Finanzgericht (FG) hob den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf.

Der Urkundsbeamte des FG setzte die der Beschwerdegegnerin zu erstattenden Aufwendungen auf 1.286,89 DM fest. Dabei ging er von einem Streitwert in Höhe von 31.870 DM aus. Gegen den Beschluß legte der Kostenschuldner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt - HZA -) Erinnerung ein mit dem Antrag, den Streitwert ohne Berücksichtigung der Einfuhrumsatzsteuer auf 16.748 DM festzusetzen. Das FG wies die Erinnerung durch Beschluß vom 19. März 1973 zurück und ließ die Beschwerde dagegen zu.