I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der eine Anwaltspraxis mit Notariat betreibt, wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) mit Umsatzsteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1968 vom 22. Januar 1969 auch nach den aus der Tätigkeit als Notar vereinnahmten, teilweise für Amtsverrichtungen aus dem Jahre 1967 geschuldeten Entgelten von ... DM zur Umsatzsteuer herangezogen.
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