I. Die Klägerin - eine Aktiengesellschaft - errechnete für die Monate Januar bis März 1958 insgesamt Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 392.720,45 DM. Die errechneten Beträge wurden an das beklagte Finanzamt entrichtet. Für die Folgezeit gab sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab.
Mit Schreiben vom 15. September 1961 an das Finanzamt führte die Klägerin aus, nach ihrer Auffassung bestehe seit dem 2. Januar 1958 zu der X ein Organschaftsverhältnis. Sie beantragte deshalb die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen. Gleichzeitig legte sie die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1958 vor, in der sie die vereinnahmten Entgelte mit 0 DM angab.
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