BFH vom 10.11.1983
V R 91/80
Normen:
AO (1977) § 227 ; UStG (1967) §§ 10, 13 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 319
BStBl II 1984, 120

BFH - 10.11.1983 (V R 91/80) - DRsp Nr. 1997/15826

BFH, vom 10.11.1983 - Aktenzeichen V R 91/80

DRsp Nr. 1997/15826

»Die Erhebung der Umsatzsteuer unter Bemessung des Entgelts aus den Abschlagszahlungen auf eine Leistung ist nicht deshalb unbillig, weil nach den Vorstellungen der Vertragsbeteiligten der Betrag der gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer nicht in diesen Abschlagszahlungen enthalten sei, sondern erst auf die Abschlußzahlung entfallen sollte und eine solche nicht mehr erfolgt ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; UStG (1967) §§ 10, 13 ;

I. Die Klägerin hatte in der Zeit von 1972 bis Frühjahr 1974 an die X Baustoff GmbH & Co. KG Bauleistungen in Höhe von insgesamt 1.714.608,64 DM erbracht. In der auf diesen Betrag lautenden Schlußrechnung vom 24. April 1974 war die Umsatzsteuer mit 169.916,76 DM (11 v.H.) ausgewiesen. Auf die von ihr erbrachten Bauleistungen hatte die Klägerin von der X Baustoff GmbH & Co. KG Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1.197.410,75 DM erhalten. Mit der verbleibenden Restforderung von 517.197,89 DM ist sie im Konkurs der X GmbH & Co.KG (August 1974) voll ausgefallen. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 1974 ist als Bemessungsgrundlage für die Bauleistungen an die X Baustoff GmbH & Co. KG der von dieser durch Abschlagszahlungen gezahlte Betrag (1.197.410,75 DM) enthalten. Die darauf entfallende Umsatzsteuer beläuft sich auf 118.622,55 DM.