I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist ein ausländisches Modehaus, das neben modischer Kleidung auch andere modische Gegenstände des gehobenen Bedarfs entwirft. Sie hat durch im wesentlichen gleichlautende Verträge die Herstellung und den Vertrieb der modischen Nebenartikel unter dem im internationalen Register in Bern bzw. durch ausländische Hinterlegungen geschützten Markenzeichen "X.Y." jeweils einem inländischen Unternehmen (Fabrikanten) übertragen. Im einzelnen bestimmen die Verträge folgendes:
1. Die Steuerpflichtige (X.Y.) überträgt dem inländischen Fabrikanten "das ausschließliche Recht und die ausschließlichen Lizenzen zur Benutzung des Markenzeichens "X.Y." für die Herstellung und den Vertrieb der betreffenden Ware in der Bundesrepublik und in den am Vertrage angegebenen Ländern. X.Y. versichert, daß er das Recht, das Markenzeichen "X.Y." in dem genannten Umfange zu benutzen, nicht an eine andere Person in der Bundesrepublik oder in den Vertragsländern übertragen und keinen Vertrag unterzeichnet hat, der mit dem vorliegenden Vertrag unvereinbar ist.
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