BFH vom 11.08.1977
V R 65/75
Normen:
UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 378
BStBl II 1977, 378

BFH - 11.08.1977 (V R 65/75) - DRsp Nr. 1997/13269

BFH, vom 11.08.1977 - Aktenzeichen V R 65/75

DRsp Nr. 1997/13269

»Zur Frage, wann Lastenfahrstühle, die in ein Geschäftsgebäude eingebaut sind und von den gewerblichen Mietern benutzt werden, als Betriebsvorrichtungen i.S. des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG anzusehen und damit der Besteuerung nach dem Selbstverbrauch zugänglich sind.«

Normenkette:

UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Geschäftsgebäudes, das sie an Gewerbetreibende vermietet hat. Auf die Steuerbefreiung ihrer Umsätze aus der Vermietung (§ 4 Nr 12a des Umsatzsteuergesetzes 1967 - UStG 1967 -) hat sie verzichtet (§ 9 UStG 1967). Das Gebäude enthielt ursprünglich fünf Lastenfahrstühle, von denen zwei durch Kriegseinwirkung zerstört wurden. In den Jahren 1969 und 1970 ließ die Klägerin einen dieser beiden Lastenfahrstühle mit einem Kostenaufwand von ca 128.000 DM instandsetzen. Vom alten Lastenaufzug konnten lediglich Teile des Fahrstuhlgerüstes wiederverwendet werden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beurteilte die Inbetriebnahme des Lastenfahrstuhls im Jahre 1970 als selbstverbrauchsteuerbaren Tatbestand im Sinne des § 30 UStG 1967 und zog die Klägerin im Umsatzsteuerbescheid 1970 vom 29. November 1972 mit der Bemessungsgrundlage in Höhe von 106.845 DM zur Selbstverbrauchsteuer heran. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.