BFH vom 11.11.1971
V R 111/68
Fundstellen:
BFHE 103, 453
BStBl II 1972, 80

BFH - 11.11.1971 (V R 111/68) - DRsp Nr. 1997/10764

BFH, vom 11.11.1971 - Aktenzeichen V R 111/68

DRsp Nr. 1997/10764

»Bei Gesamtrechtsnachfolge innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann der Freibetrag nach § 7a UStG 1951 nur einmal gewährt werden.«

I. Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionskläger) war bis zum 31. März 1965 Gesellschafter einer zweigliedrigen OHG, die eine Gravierwerkstatt betrieb. Seine Mitgesellschafterin schied zu diesem Zeitpunkt aus. Der Steuerpflichtige führt seither das Unternehmen als Einzelunternehmer fort.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionsbeklagter) veranlagte die OHG für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1965 gesondert, wobei es den vollen Freibetrag von 30.000 DM nach § 7a UStG 1951 i.V. mit § 13 Berlinhilfegesetzes (BHG) 1964 absetzte. Diese Veranlagung wurde bestandskräftig. Das FA veranlagte weiterhin den Steuerpflichtigen für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 1965, wobei es keinen weiteren Freibetrag nach § 7a UStG 1951 i.V. mit § 13 BHG 1964 gewährte. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt:

Der Steuerpflichtige trete als Gesamtrechtsnachfolger der OHG in jeder Hinsicht in deren Rechtsstellung ein. Er müsse sich entgegenhalten lassen, daß seiner Rechtsvorgängerin bereits der volle Freibetrag gewährt worden sei.

Der Steuerpflichtige rügt mit der Revision eine Verletzung des § 7a UStG 1951 (§ 13 BHG 1964) und der Grundsätze von Treu und Glauben.

II. Die Revision ist unbegründet.