BFH vom 11.12.1980
V R 34/77
Normen:
UStG (1973) § 30, § 27 Abs. 15 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 144
BStBl II 1981, 234

BFH - 11.12.1980 (V R 34/77) - DRsp Nr. 1997/14791

BFH, vom 11.12.1980 - Aktenzeichen V R 34/77

DRsp Nr. 1997/14791

»Der Investitionsentschluß aus Anlaß der Errichtung eines Bauwerks (Kfz-Werkhalle), das zu einem Drittel der Baukosten aus einer vor dem 09.05.1973 bestellten Hallenkonstruktion in Skelett-Stahlbauweise besteht, ist einheitlich, so daß gemäß § 27 Abs. 15 letzter Satz UStG 1973 für den Beginn der Herstellung der Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags maßgeblich ist.«

Normenkette:

UStG (1973) § 30, § 27 Abs. 15 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt den Handel mit Landmaschinen und Kraftfahrzeugen sowie eine Kfz-Reparaturwerkstatt und eine Tankstelle in der Gemeinde B. Er errichtete in den Jahren 1973 und 1974 eine Kfz- Werkhalle, die er im August 1974 in Betrieb nahm. Die Gesamtbaukosten beliefen sich auf rd. 176.000 DM. Davon entfiel neben den Kosten für Unterbau, Installation, Heizung und sonstige Handwerkerarbeiten ein Betrag von 65.805 DM auf die Errichtung einer Halle in Skelett-Stahlkonstruktion mit Wandelementen aus Gasbeton, die der Kläger am 30. April 1973 beim Hersteller in Auftrag gegeben hatte. In der Auftragsbestätigung vom 9. Mai 1973 räumte der Hersteller dem Kläger das Rücktrittsrecht vom Vertrag für den Fall ein, daß die Baugenehmigung für die Werkhalle nicht erteilt werden sollte.