I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt den Handel mit Landmaschinen und Kraftfahrzeugen sowie eine Kfz-Reparaturwerkstatt und eine Tankstelle in der Gemeinde B. Er errichtete in den Jahren 1973 und 1974 eine Kfz- Werkhalle, die er im August 1974 in Betrieb nahm. Die Gesamtbaukosten beliefen sich auf rd. 176.000 DM. Davon entfiel neben den Kosten für Unterbau, Installation, Heizung und sonstige Handwerkerarbeiten ein Betrag von 65.805 DM auf die Errichtung einer Halle in Skelett-Stahlkonstruktion mit Wandelementen aus Gasbeton, die der Kläger am 30. April 1973 beim Hersteller in Auftrag gegeben hatte. In der Auftragsbestätigung vom 9. Mai 1973 räumte der Hersteller dem Kläger das Rücktrittsrecht vom Vertrag für den Fall ein, daß die Baugenehmigung für die Werkhalle nicht erteilt werden sollte.
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