BFH vom 12.02.1970
V R 50/66
Fundstellen:
BFHE 98, 518
BStBl II 1970, 477

BFH - 12.02.1970 (V R 50/66) - DRsp Nr. 1997/10075

BFH, vom 12.02.1970 - Aktenzeichen V R 50/66

DRsp Nr. 1997/10075

»Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß Gesellschaften, die nach außen hin nicht hervortreten (Innengesellschaften), für das Umsatzsteuerrecht unbeachtlich sind, daß die Leistungen der Gesellschafter sich nicht an die Gesellschaft, sondern an die anderen Mitglieder der Gesellschaft wenden und daß die an die einzelnen Gesellschafter verteilten Reinerlöse vereinnahmte Entgelte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UStG 1951 darstellen.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) betreibt eine Spinnerei und seit 1951 daneben eine ...fabrik. Durch Vertrag vom ... 1931 wurde ihr und einer zweite deutschen Firma (A) und durch Vertrag vom ... 1932 einer dritten deutschen Firma (B) die Herstellungs- und Vertriebslizenz für ... nach einem zugunsten einer ausländischen Firma (Lizenzgeber) patentrechtlich geschützten Verfahren übertragen. Jede der Lizenzen erstreckte sich auf einen besonders umgrenzten Teil des damaligen Reichsgebiets.