I. Die Klägerin betreibt eine "I.-Sprachschule", die nach einer Bescheinigung des Regierungspräsidenten in ... vom ... die Voraussetzungen des § 4 Nr 21 Buchst b des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) für die Steuerfreiheit ihrer unmittelbar dem Schulzweck und Bildungszweck dienenden Leistungen erfüllt. Die Schule unterrichtet nach der "i."-Methode und verwendet dabei Lehrbücher, die auf die besondere Art der Vermittlung des Lehrstoffes ausgerichtet sind.
Die Bücher werden von einer im Ausland ansässigen Gesellschaft herausgegeben und nur über Schulen vertrieben, denen die Gesellschaft das Recht eingeräumt hat, den Namen "i." zu führen. Im Handel ist das Buch nicht erhältlich. Die Klägerin verkauft es ihren Schülern mit einem Aufschlag von ... vH. Sie ist der Ansicht, auch die Lieferungen der Bücher seien nach § 4 Nr 21 Buchst b UStG 1967 steuerbefreit; das Finanzamt (Beklagter) zog jedoch die Klägerin als Kleinunternehmerin gemäß § 19 UStG 1967 auch mit den Entgelten aus dem Verkauf der Lehrbücher zur Umsatzsteuer heran ... .
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