BFH vom 13.02.1980
II R 12/78
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 129, 513
BStBl II 1980, 236

BFH - 13.02.1980 (II R 12/78) - DRsp Nr. 1997/14425

BFH, vom 13.02.1980 - Aktenzeichen II R 12/78

DRsp Nr. 1997/14425

»Hat ein Anschaffungsgeschäft über Wertpapiere deren Untergang zum Inhalt, so unterliegt es nicht der Börsenumsatzsteuer nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972. Der Anteil des Komplementärs einer GmbH & Co. KG ist kein Dividendenwert i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 KVStG 1972.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft. Deren Kommanditisten waren gleichzeitig die Gesellschafter der Klägerin. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 5. Juli 1972 wurde das Stammkapital der Klägerin erhöht. Als Sacheinlage brachten die Gesellschafter entsprechend dem vorgenannten Beschluß ihre Kommanditanteile in die Klägerin ein. Dadurch vereinigten sich in der Hand der Klägerin sämtliche Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft; diese Gesellschaft erlosch.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erhob Börsenumsatzsteuer mit der Begründung, die Klägerin habe mit den Kommanditisten ein Anschaffungsgeschäft über die Kommanditanteile abgeschlossen.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

II. Die Revision der Klägerin ist begründet.