BFH vom 13.04.1972
V R 135/71
Fundstellen:
BFHE 105, 421
BStBl II 1972, 653

BFH - 13.04.1972 (V R 135/71) - DRsp Nr. 1997/11095

BFH, vom 13.04.1972 - Aktenzeichen V R 135/71

DRsp Nr. 1997/11095

»Ein Handelsvertreter kann die ihm beim Erwerb eines Autoradios in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern er das Radio auf beruflichen Fahrten ganz überwiegend zur Erlangung von Verkehrsinformationen nutzt.«

I. Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionsbeklagter) ist Handelsvertreter. Er ließ Anfang November 1968 in seinen kurz zuvor erworbenen Pkw, für den das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionskläger) einen betrieblichen Nutzungsanteil von 90 v.H. anerkannt hat, ein Autoradio einbauen. Dem Steuerpflichtigen wurden außer dem Kaufpreis von ...DM 11 v.H. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Das FA versagte den Abzug der Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967. Der Einspruch blieb erfolglos.