BFH vom 13.05.1971
V R 3/68
Fundstellen:
BFHE 102, 433
BStBl II 1971, 646

BFH - 13.05.1971 (V R 3/68) - DRsp Nr. 1997/10612

BFH, vom 13.05.1971 - Aktenzeichen V R 3/68

DRsp Nr. 1997/10612

»Die Zulassung von Touristen zur Benutzung eines Campinggeländes ist keine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) unterhält auf eigenen und gepachteten Grundstücken einen Campingplatz. Dieser ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) aufgeteilt in mehrere am Ufer eines Baches liegende, durch Zäune umgrenzte Parzellen, die an Dauerbenutzer zum Aufstellen von Zeiten und Wohnwagen in der Regel für mehrere Jahre überlassen werden und in eine nicht unterteilte weiträumige Fläche, die der Aufnahme von Touristen zum vorübergehenden Campieren mit Zelten oder Wohnwagen dient. Daneben sind noch ein Kinderspielplatz und ein Parkplatz vorhanden. An Einrichtungen weist der Campingplatz lediglich eine Wasserpumpe sowie eine Wasch- und Toilettenanlage auf. Mit den Dauergästen schloß die Steuerpflichtige schriftliche "Pachtverträge" ab, in denen insbesondere die Größe der Vertragsfläche und die Art der zugelassenen Nutzung, die "Pachtgebühr" und die Kündigungsfristen geregelt wurden. Mit den Touristen wurden lediglich mündliche Vereinbarungen geschlossen. Sie hatten ein nach Tagen des Aufenthalts bemessenes Entgelt zu bezahlen und konnten dafür auf dem allgemeinen Campingplatz an einer beliebigen Stelle campieren sowie den Spielplatz, den Parkplatz und die sanitären Einrichtungen benutzen.