BFH vom 13.07.1977
I R 217/75
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9b; UStG § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 32
BStBl II 1978, 6

BFH - 13.07.1977 (I R 217/75) - DRsp Nr. 1997/13545

BFH, vom 13.07.1977 - Aktenzeichen I R 217/75

DRsp Nr. 1997/13545

»Sind zwei Personen Miteigentümer nach Bruchteilen eines bebauten Grundstücks und stockt einer der beiden Miteigentümer mit Zustimmung des anderen das Gebäude im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf, um die hinzugewonnene Etage ausschließlich für den eigenen Gewerbebetrieb zu nutzen, so hat er die gesamten Nettoherstellungskosten - nicht nur den auf seine ideelle Hälfte entfallenden Anteil - zu aktivieren.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9b; UStG § 15 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau, die im Güterstand der Gütertrennung leben, sind Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin (West). In einigen Räumen des auf diesem Grundstück errichteten Einfamilienhauses betrieb der Kläger ein Laboratorium. Im Jahre 1970 wurde das Haus um ein volles Obergeschoß erweitert, das ausschließlich für betriebliche Zwecke des Klägers genutzt wird, während nunmehr das Untergeschoß voll privaten Zwecken dient. Bauantrag und Baugenehmigung lauten auf den Namen des Klägers; auch alle anderen Verträge einschließlich des zur Finanzierung erforderlichen Darlehnsvertrages sind vom oder namens des Klägers abgeschlossen worden.