BFH vom 13.09.1973
V R 53/69
Fundstellen:
BFHE 111, 135
BStBl II 1974, 147

BFH - 13.09.1973 (V R 53/69) - DRsp Nr. 1997/11820

BFH, vom 13.09.1973 - Aktenzeichen V R 53/69

DRsp Nr. 1997/11820

»Acetylen ist kein Gas i.S. des § 4 Nr. 5 Buchstabe b UStG 1951 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d UStG 1951 in den jeweiligen Fassungen des 16. und 17. UStÄndG.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzeugt und vertreibt Acetylengas. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1965 begehrte sie für Lieferungen dieses Erzeugnisses den ermäßigten Steuersatz von 1,5 v.H. nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d UStG 1951 i.d.F. des 16. UStÄndG (BGBl I 1965, 156, BStBl I 1965, 107). Im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid versagte ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) diese Steuerbegünstigung mit der Begründung, daß durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember 1966 - 17. UStÄndG - (BGBl I 1966, 709, BStBl I 1967, 10) rückwirkend ab Inkrafttreten des 16. UStÄndG klargestellt worden sei, daß Acetylen nicht zu den begünstigten Gasen gehöre.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg ... .

Die Begründung der Vorentscheidung ist auszugsweise in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1969 S. 326 (EFG 1969, 326) veröffentlicht.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzungen der Sachaufklärungspflicht und unrichtige Anwendung des materiellen Rechts ... .

II. Die Revision ist nicht begründet.