BFH vom 13.09.1984
V B 57/82
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;
Fundstellen:
BStBl II 1984, 806

BFH - 13.09.1984 (V B 57/82) - DRsp Nr. 1997/16000

BFH, vom 13.09.1984 - Aktenzeichen V B 57/82

DRsp Nr. 1997/16000

»Die Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, die vom Arbeitgeber kostenlos durchgeführt werden, sind keine steuerbaren freiwilligen Sachzuwendungen und werden daher von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 nicht erfaßt. Ob diese Beförderungen der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 unterliegen, ist wegen uneinheitlicher Beurteilung ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin betreibt ein Bauunternehmen. Nach den Feststellungen einer im Jahre 1981 durchgeführten Außenprüfung hat die Antragstellerin im Jahre 1980 Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Baustelle mit eigenen Kraftfahrzeugen befördert, ohne dafür eine Vergütung zu fordern. Die Beförderung auf Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart, Ausstattung und tatsächlichen Verwendung in erster Linie dem Werkzeug- und Materialtransport dienten, hat die Außenprüfung für umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich angesehen. Dagegen hat sie die Arbeitnehmerbeförderung mit Hilfe eines 9-sitzigen VW-Kombi als eine vom Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 erfaßte Leistung beurteilt. Als Bemessungsgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1980 hat sie den Wert des geldwerten Vorteils aus der Fahrzeuggestellung angenommen und diesen mit 14.400 DM angesetzt.