I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Versandhandel und liefert ihre Waren überwiegend im Postversand an private Haushalte, wobei der Kaufpreis fast ausschließlich durch Nachnahme erhoben wird. Streitig ist in den Monaten September bis Dezember 1968 die steuerliche Behandlung der Zahlkartengebühren.
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