BFH vom 14.02.1980
V R 49/74
Normen:
UStG (1967) § 15 Abs. 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 107
BStBl II 1980, 533

BFH - 14.02.1980 (V R 49/74) - DRsp Nr. 1997/14570

BFH, vom 14.02.1980 - Aktenzeichen V R 49/74

DRsp Nr. 1997/14570

»Zur Auslegung des § 15 Abs. 3 bis 5 UStG 1967.«

Normenkette:

UStG (1967) § 15 Abs. 3, 4, 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Tabakwaren und in geringerem Umfang einen Großhandel mit Spirituosen, Süß- und Fleischwaren. Er ist seit 1946 erblindet. Für die gegenüber anderen Unternehmern bewirkten Umsätze hat er gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) zur Steuerpflicht optiert; im übrigen nimmt er die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 19 Buchstabe a) UStG 1967 in Anspruch. Im Rahmen seiner für den Besteuerungszeitraum 1969 abgegebenen Steuererklärung teilte er seine wegen § 15 Abs. 2 UStG 1967 nur teilweise abziehbaren Vorsteuerbeträge nach folgendem Verhältnis auf:

Gesamtbetrag der vereinbarten DM v.H. Entgelte (brutto) 1.207.819 100 Gesamtbetrag der steuerfreien Entgelte 989.382 81,91 Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte: 197.666 DM zuzüglich Umsatzsteuer 20.771 DM 218.437 18,09. ----------

Dementsprechend hielt der Kläger einen Anteil von 18,09 v.H. seiner Vorsteuerbeträge für abziehbar.

Das Finanzamt (Beklagter) hat dem Kläger im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Jahr 1969 nur einen abziehbaren Anteil von 16,7 v.H. zuerkannt. Diesen hat es wie folgt berechnet:

Gesamtbetrag der vereinbarten DM v.H.

Entgelte (netto) 1.187.598 100

Gesamtbetrag der steuerfreien

Entgelte 989.381 83,3

Gesamtbetrag der