BFH vom 14.04.1983
V R 3/79
Normen:
KStDV (1968) § 1, § 4 ; KStG (1968) § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; UStDB (1951) § 19; UStG (1951) § 2 Abs. 3 ; UStG (1967) § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 260
BStBl II 1983, 491

BFH - 14.04.1983 (V R 3/79) - DRsp Nr. 1997/15637

BFH, vom 14.04.1983 - Aktenzeichen V R 3/79

DRsp Nr. 1997/15637

»Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen eines Friedhofsträgers.«

Normenkette:

KStDV (1968) § 1, § 4 ; KStG (1968) § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; UStDB (1951) § 19; UStG (1951) § 2 Abs. 3 ; UStG (1967) § 2 Abs. 3 ;

I. Die Klägerin, eine Stadtgemeinde, unterhält mehrere Friedhöfe mit zwei Friedhofsgärtnereien und angeschlossener Baumschule. Die Verwaltung dieser Einrichtungen ist im Friedhofsamt zusammengefaßt, welches Teil des Garten- und Friedhofsamts ist. Das Friedhofsamt hat folgende Aufgaben:

a) Planung, Gestaltung, Anlage und Pflege von Friedhöfen der Stadtgemeinde einschließlich aller technischen Einrichtungen;

b) Bereitstellung, Vergabe und Verwaltung von Grabstellen;

c) Bestattung von Toten (Erd- und Feuerbestattung) einschließlich aller damit in Verbindung stehenden Arbeiten auf den Friedhöfen;

d) Anlage und Erhaltung von Kriegs- und Sozialgräbern;

e) Ausführung gärtnerischer und sonstiger Friedhofsarbeiten auf Antrag gegen Entgelt;

f) Abschluß von Verträgen über die Grabpflege nach dem Tode der Antragsteller im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Bürger (Legate);

g) Unterhaltung der Gebäude, Werkstätten, Fahrzeuge, Maschinen und Geräte zur Erfüllung dieser Aufgaben. Der Aufgabenbereich des Friedhofsamtes ist in einer Friedhofsordnung geregelt, die durch eine Friedhofsgebührenordnung ergänzt wird.