I. Die Klägerin, eine Stadtgemeinde, unterhält mehrere Friedhöfe mit zwei Friedhofsgärtnereien und angeschlossener Baumschule. Die Verwaltung dieser Einrichtungen ist im Friedhofsamt zusammengefaßt, welches Teil des Garten- und Friedhofsamts ist. Das Friedhofsamt hat folgende Aufgaben:
a) Planung, Gestaltung, Anlage und Pflege von Friedhöfen der Stadtgemeinde einschließlich aller technischen Einrichtungen;
b) Bereitstellung, Vergabe und Verwaltung von Grabstellen;
c) Bestattung von Toten (Erd- und Feuerbestattung) einschließlich aller damit in Verbindung stehenden Arbeiten auf den Friedhöfen;
d) Anlage und Erhaltung von Kriegs- und Sozialgräbern;
e) Ausführung gärtnerischer und sonstiger Friedhofsarbeiten auf Antrag gegen Entgelt;
f) Abschluß von Verträgen über die Grabpflege nach dem Tode der Antragsteller im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Bürger (Legate);
g) Unterhaltung der Gebäude, Werkstätten, Fahrzeuge, Maschinen und Geräte zur Erfüllung dieser Aufgaben. Der Aufgabenbereich des Friedhofsamtes ist in einer Friedhofsordnung geregelt, die durch eine Friedhofsgebührenordnung ergänzt wird.
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