I. Die Kläger bilden eine Rechtsanwalts-Sozietät, die ab 1. Januar 1968 die Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Streitig ist, ob die von ihr in Anspruch genommene Pauschale von 5vH der vereinnahmten Entgelte als durchlaufende Posten bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze der Jahre 1967 bis 1972 zu berücksichtigen ist.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|