I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Speiserestaurant. Ihre Aushilfskräfte erhalten als Sachbezug freie Verpflegung. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nehmen sie diese Mahlzeiten innerhalb kurzer Pausen, die sich während der Bedienungszeiten ergeben, an Tischen "in der Küche oder an einem sonst geeigneten Platz", möglicherweise in Einzelfällen auch in den Privaträumen der Klägerin ein.
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