BFH vom 15.07.1976
V B 35/75
Normen:
3. UStDV § 5 ; GG Art. 80 Abs. 1 ; UStG (1967) § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 84
BStBl II 1977, 497

BFH - 15.07.1976 (V B 35/75) - DRsp Nr. 1997/13330

BFH, vom 15.07.1976 - Aktenzeichen V B 35/75

DRsp Nr. 1997/13330

»Die Anwendung der den Steuersatz von Gaststättenumsätzen betreffenden Ausnahmeregelung wirft folgende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf: 1. Gilt die Ausnahmeregelung auch für Speisen- und Getränkelieferungen an die Bediensteten des Unternehmers, die die Dienstleistungen für die Gaststättenumsätze zu erbringen haben und für deren Verzehr der Unternehmer keine besonderen zweckgerichteten Vorrichtungen bereithält? 2. Beruht die in § 5 der 3. UStDV enthaltene Begriffsbestimmung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "zum Verzehr an Ort und Stelle" auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage?«

Normenkette:

3. UStDV § 5 ; GG Art. 80 Abs. 1 ; UStG (1967) § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Speiserestaurant. Ihre Aushilfskräfte erhalten als Sachbezug freie Verpflegung. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nehmen sie diese Mahlzeiten innerhalb kurzer Pausen, die sich während der Bedienungszeiten ergeben, an Tischen "in der Küche oder an einem sonst geeigneten Platz", möglicherweise in Einzelfällen auch in den Privaträumen der Klägerin ein.