BFH vom 15.09.1983
V R 125/78
Normen:
AO (1977) § 227 ; UStG (1967) § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 312
BStBl II 1984, 71

BFH - 15.09.1983 (V R 125/78) - DRsp Nr. 1997/15807

BFH, vom 15.09.1983 - Aktenzeichen V R 125/78

DRsp Nr. 1997/15807

»Die Einziehung eines Rückforderungsanspruches aus § 17 Abs. 2 UStG 1967 ist nicht unbillig im Sinne des § 227 AO 1977

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; UStG (1967) § 17 ;

I. Der Kläger betreibt ein Holzverarbeitungsunternehmen. Er schloß im Februar 1973 mit seinen Gläubigern einen gerichtlich bestätigten Vergleich; die Vergleichsquote auf die nicht bevorrechtigten Forderungen betrug 41 v.H. Die Restforderungen waren innerhalb von zwei Jahren zu tilgen.

Wegen des ihm gewährten Forderungserlasses berichtigte der Kläger nach Befriedigung der am Vergleich beteiligten Gläubiger in der USt-Jahreserklärung 1975 gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967 den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug um 44.236,91 DM. Den Antrag des Klägers, die sich aufgrund des berichtigten Vorsteuerabzugs (44.236,91 DM) ergebende Steuerschuld aus Billigkeitsgründen zu erlassen, hat das Finanzamt abgelehnt. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen:

Die Liquiditätslage seines Unternehmens sei auch seit Wirksamwerden des gerichtlichen Vergleichs durch die schlechte Konjunktur im Baugewerbe und die Erfüllung der aufgrund des Vergleichs verbliebenen Verbindlichkeiten außerordentlich angespannt. Bei Tilgung der zufolge der Berichtigung der Vorsteuerabzugsbeträge gemäß § 17 UStG 1967 entstandenen Umsatzsteuerschuld würde die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet.