I. Der Kläger betreibt ein Holzverarbeitungsunternehmen. Er schloß im Februar 1973 mit seinen Gläubigern einen gerichtlich bestätigten Vergleich; die Vergleichsquote auf die nicht bevorrechtigten Forderungen betrug 41 v.H. Die Restforderungen waren innerhalb von zwei Jahren zu tilgen.
Wegen des ihm gewährten Forderungserlasses berichtigte der Kläger nach Befriedigung der am Vergleich beteiligten Gläubiger in der USt-Jahreserklärung 1975 gemäß §
Die Liquiditätslage seines Unternehmens sei auch seit Wirksamwerden des gerichtlichen Vergleichs durch die schlechte Konjunktur im Baugewerbe und die Erfüllung der aufgrund des Vergleichs verbliebenen Verbindlichkeiten außerordentlich angespannt. Bei Tilgung der zufolge der Berichtigung der Vorsteuerabzugsbeträge gemäß §
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