BFH vom 15.12.1977
V R 59/77
Normen:
UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 250
BStBl II 1978, 246

BFH - 15.12.1977 (V R 59/77) - DRsp Nr. 1997/13678

BFH, vom 15.12.1977 - Aktenzeichen V R 59/77

DRsp Nr. 1997/13678

»Zur Frage, unter welchen Umständen die Umrüstung von Untergestellen bei Eisenbahn-Kesselwagen, die im Zusammenhang mit der Änderung von Bundesbahn-Vorschriften erfolgt ist, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand ausgelöst hat.«

Normenkette:

UStG (1967) § 30 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietet Eisenbahn-Spezialwagen. Im Jahre 1968 ließ sie bei 24 ihrer Kesselwagen neue Untergestelle anbringen. Nach den Angaben der Klägerin in ihrer Klageschrift waren die Untergestelle im Zeitpunkt der Umrüstung technisch nicht verbraucht; die Umrüstung war erforderlich, weil die bisherigen Untergestelle den geänderten Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn (DB) über Güterzuggeschwindigkeiten nicht mehr entsprachen. Die neuen DB-Bestimmungen sahen höhere Zuggeschwindigkeiten vor und erforderten deshalb eine Umrüstung auf Untergestelle mit größerem Achsstand. Bei dieser Umrüstung sind in vielen Fällen Altteile (wie Puffer und Radsätze) verwendet worden. Insgesamt wurden für die Umrüstung der Kesselwagen, deren Buchwert rd 40.000 DM betrug, 376.192 DM aufgewendet.