I. Der Kläger hat in seiner Steuerbilanz zum 31. Dezember 1963 einen Delkredereposten auf die Außenstände in Höhe von 1.676,33 DM passiviert. Das Delkredere setzte sich zusammen aus 330,09 DM "Wertminderung laut Einzelaufstellung" und 1.346,24 DM "4 % Umsatzsteuer aus 33.656 DM Restaußenstände". In seiner Vermögensaufstellung hat der Kläger die Außenstände nach Abzug des Delkrederepostens mit 30.664 DM unter den Besitzposten angesetzt. Das Finanzamt (FA) hat bei Einheitswert-Feststellung für das Betriebsvermögen des Klägers zum 1. Januar 1964 die Außenstände mit 32.009 DM angesetzt, d.h. sie um den für die Umsatzsteuer gebildeten Delkredereposten erhöht.
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