BFH vom 16.07.1970
V R 95/66
Fundstellen:
BFHE 99, 429
BStBl II 1970, 706

BFH - 16.07.1970 (V R 95/66) - DRsp Nr. 1997/10193

BFH, vom 16.07.1970 - Aktenzeichen V R 95/66

DRsp Nr. 1997/10193

»1. Zum Begriff des "Gegenstandes" im Umsatzsteuerrecht. 2. Die Übertragung eines Verlagsrechts ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung, bei der der Unternehmer durch Dulden tätig wird.«

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), eine französische Verlagsfirma, räumte verschiedenen Verlegern und Rundfunkgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gegen Entgelt das Recht ein, französische Schriftwerke, an denen sie die Verlagsrechte besitzt, in deutscher Sprache zu verlegen. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) veranlagte die Steuerpflichtige wegen dieser Vorgänge unter Zugrundelegung der ihr in den Jahren 1957 bis 1960 und 1962 zugeflossenen Entgelte zur Umsatzsteuer von insgesamt ...DM. Die Steuerpflichtige sieht sich dadurch in ihren Rechten verletzt. Sie meint: Die von ihr übertragenen dinglichen Rechte seien "Gegenstände" im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG 1951. Sie habe deshalb am Ort der Übertragung (Paris) Lieferungen ausgeführt (§ 4 UStDB 1951). Es handle sich also um Umsätze im Ausland und diese seien nicht steuerbar. Die Steuerpflichtige erhob deshalb nach erfolglosem Einspruch die Anfechtungsklage, mit der sie in Höhe eines Betrags von ...DM obsiegt hat, im übrigen aber abgewiesen wurde.