BFH vom 16.10.1980
V R 51/76
Normen:
BGB § 535 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1967) § 4 Nr. 12 Satz 1 lit. a, Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 132, 119
BStBl II 1981, 228

BFH - 16.10.1980 (V R 51/76) - DRsp Nr. 1997/14789

BFH, vom 16.10.1980 - Aktenzeichen V R 51/76

DRsp Nr. 1997/14789

»1. Die stundenweise entgeltliche Überlassung eines Hallenschwimmbades ohne Übernahme weiterer Pflichten ist eine Vermietung i.S. des § 535 BGB. 2. Der Begriff der Betriebsvorrichtung in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1967 ist in gleicher Weise wie für das Bewertungsrecht (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) auszulegen.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1967) § 4 Nr. 12 Satz 1 lit. a, Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte im Jahre 1967 auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Hallenschwimmbad mit Sauna errichtet. Die Schwimmhalle ist auf den übriggebliebenen Fundamenten eines abgebrochenen Gebäudes erstellt worden. Die Baukosten betrugen ... DM und entfielen zu einem Drittel auf das Schwimmbecken samt Zusatzeinrichtungen und zu zwei Dritteln auf das Gebäude. Das Schwimmbad hat mehrere Umkleidekabinen und Duschen. Die Klägerin hatte zunächst nur eine private Nutzung des Schwimmbades beabsichtigt. Da jedoch Außenstehende Interesse an der Benutzung des Schwimmbades bekundeten, hat sie es ab Anfang 1968 laufend bestimmten Personengruppen stundenweise zur Benutzung gegen Entgelt überlassen. Die Benutzer mußten den Schlüssel jeweils bei der Klägerin abholen und nach dem Schwimmen wieder zurückgeben. Badepersonal sowie Handtücher oder Seife wurden nicht gestellt.